Das Gericht stellte fest, dass die Urteilsbegründung "ausdrücklich festhält, dass zum Zeitpunkt der Ereignisse keine illegitime Aggression stattfand, was eine unverzichtbare Voraussetzung für die Begründung einer Notwehrsituation darstellt, selbst in der durch das Gesetz 21.560 eingeführten Fassung."